AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Siconia Kranmanagement GmbH
Stand Januar 2024
1. Allgemeines, Geltungsbereich, Form
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Siconia Kranmanagement GmbH (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge) haben Vorrang vor diesen AGB.
1.4. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.5. Montagen, Inbetriebnahmen, Demontagen, Umbauten, Erweiterungen, Service- und Prüfarbeiten oder Reparaturen werden in diesen AGB zusammenfassend als „Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten“ bezeichnet.
2. Angebote, Vertragsschluss, Unterlagen
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers bzw. werden verbindlich mit Beginn der Auftragsausführung. Weicht die Bestellung des Auftraggebers von dem Angebot des Auftragnehmers ab, wird der Auftraggeber diese Abweichungen bei der Bestellung besonders kenntlich machen. Diese Änderungen sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn diese durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
2.2. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot.
2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sind die schriftlich geschlossenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
2.4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.5. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Produktbeschreibungen und technische Daten) sowie Darstellungen des Auftragnehmers desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.6. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Bei Zugriffen Dritter wird der Auftraggeber auf die Rechte des Auftragnehmers hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Sicherheitsleistung
3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpackungen, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2. Die vom Auftraggeber für die Leistungen des Auftragnehmers zu zahlende Vergütung wird im Rahmen der jeweiligen Einzelaufträge vereinbart. Der jeweilige Stundenverrechnungssatz ergibt sich aus den Angebotsschreiben des Auftragnehmers.
3.3. Der Preis für die gelieferte Ware ist in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesen; hilfsweise gilt der bei dem Auftragnehmer zur Zeit der Lieferung übliche Preis. Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten werden auf Basis der Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter des Auftragnehmers berechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, eine An- und Abfahrtspauschale zu berechnen. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus dem Angebotsschreiben des Auftragnehmers.
3.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die nachfolgenden Zuschläge zu erheben:
a) für jede Stunde an Samstagen 50 %;
b) für jede Stunde an Sonntagen 100 %;
c) für jede Stunde an gesetzlichen Feiertagen in NRW 150 %;
d) für jede Stunde ab 20:00 Uhr (Nachtarbeit) 50 %.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Die Zuschläge werden jeweils auf den im Zeitpunkt der geleisteten Arbeitsstunde geltenden Stundenverrechnungssatz berechnet.
3.5. Änderungen oder Ergänzungen der Leistungsinhalte der erteilten Einzelaufträge oder des geschuldeten Leistungserfolges werden nur wirksam und für den Auftragnehmer verbindlich, wenn sie schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden oder der Auftragnehmer schriftlich die Zustimmung zu einer ihm angetragenen Änderung oder Ergänzung des Leistungsinhalts gegenüber dem Auftraggeber erklärt hat. Der Auftragnehmer ist zu einer solchen Vereinbarung oder Zustimmung zu einer Änderung oder Ergänzung nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber sich gleichzeitig zu einer Anpassung der auf den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung verpflichtet und die Änderung oder Ergänzung dem Auftragnehmer nicht aus anderen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unzumutbar ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu verlangen.
3.7. Erfolgt die Abrechnung der Vergütung des Auftragnehmers auf der Grundlage von Stundenverrechnungssätzen, ist der Auftragnehmer berechtigt, monatlich gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Die abrechenbaren Stunden ergeben sich aus den Tätigkeitsnachweisen des Mitarbeiters des Auftragnehmers.
3.8. Sofern nicht Abweichendes in einem Einzelauftrag vereinbart wird, sind die über die Leistungsinhalte eines Einzelauftrags hinausgehenden zusätzlichen Leistungen, insbesondere Einweisungen oder Schulungen des Personals des Auftraggebers, in die vom Auftragnehmer erstellten Ergebnisse von Leistungen zusätzlich nach Maßgabe der vom Auftragnehmer hierfür üblicherweise in Rechnung gestellten Konditionen zu vergüten.
3.9. Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
3.10. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die noch offenstehende Forderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
3.11. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.12. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Pflichten des Auftragnehmers
4.1. Der Auftragnehmer hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen und/oder die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von dem Auftragnehmer bezeichneten Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten zu erbringen. Der Auftragnehmer ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder in dieser Vereinbarung aufgeführt sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Planungsleistungen zu erbringen, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, nicht von dem Auftragnehmer gelieferte Waren zu montieren, die Kompatibilität zu Leistungen oder Produkten anderer Leistender herzustellen oder den Kunden zu beraten.
4.2. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen jeweils entsprechend dem erteilten Auftrag und dem Stand der Technik bei Auftragsannahme durch entsprechend qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl durchführen.
4.3. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch und nach entsprechender Absprache das für die Durchführung der Leistungen notwendige technische Equipment zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Vergütung zu verlangen. Die Vertragsparteien werden sich vor Beginn des Einsatzes des technischen Equipments hierüber gesondert verständigen.
4.4. Der Auftragnehmer hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift zur Abholung durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
5. Pflichten des Auftraggebers
5.1. Die Ausführung der Leistungen steht unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt. Der Auftraggeber hat das Montagepersonal des Auftragnehmers bei der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten auf seine Kosten zu unterstützen. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch das Montagepersonal des Auftragnehmers über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können.
5.2. Krane, Hebezeuge, Lastaufnahmemittel usw. dürfen nur nach fachgerechter Montage, Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen verwendet werden. Die Verwendung hat bestimmungsgemäß nach den Betriebs- und Wartungsanleitungen zu erfolgen.
6. Lieferungs- und Leistungszeit
6.1. Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben oder die Leistung von fälligen Zahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
6.2. Von dem Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
6.3. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
6.4. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung zu vertreten, so hat er die zusätzlich entstehenden Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisezeiten des Personals des Auftragnehmers zu tragen.
6.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung bzw. Lieferung oder für Leistungsverzögerungen bzw. Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen und Verfügungen sowie Epidemien und Pandemien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
6.6. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6.7. Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswerts, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswerts, zu verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit eine Haftung in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder einer der in Ziffer 9.5. genannten Konstellationen vorliegt.
6.8. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass die von ihm gestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch den Auftragnehmer ausschließen oder beeinträchtigen.
7. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
7.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Siegen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
7.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
7.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des an den zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Montageleistungen) übernommen hat.
7.4. Die Sendung wird von dem Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7.5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware bzw. das Werk als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten schuldet, diese Leistungen abgeschlossen sind,
b) der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 7.5. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder dem Abschluss der Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Werkes begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung oder Abschluss der Leistungen sechs Werktage vergangen sind und
d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
8. Mängelhaftung
8.1. Die Waren oder die Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten sind mangelhaft, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Ware oder die Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht nur unerheblich von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge Beschaffenheit oder Verwendungseignung abweicht oder ersichtlich nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Mangel. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt hierbei außer Betracht.
8.2. Mängel der Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen schriftlich zu melden. Diese Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auf Anforderung sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die der Auftragnehmer zur Beurteilung und Beseitigung des mitgeteilten Mangels benötigt.
8.3. Dem Auftragnehmer ist nach einer Mängelanzeige und Vorlage sämtlicher Informationen gemäß Ziffer 8.2. zunächst eine angemessene Zeit zur Überprüfung einzuräumen. Für die Überprüfung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in angemessenem Umfang Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Betriebsstätten zu gewähren, in denen die Leistungen überprüft werden können. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt, so kann der Auftragnehmer eine Aufwandserstattung zzgl. Reisekosten und Materialeinsatz verlangen.
8.4. Im Rahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten ist der Auftragnehmer berechtigt, in angemessenem Umfang bis zur endgültigen Behebung eines Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung dieses Mangels bereitzustellen, die die Funktionstauglichkeit der Montageleistung bzw. Reparaturarbeit im Übrigen gewährleistet.
8.5. Die Haftung des Auftragnehmers für Mängel entfällt, wenn und soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, ohne dass dies wegen eines Verzuges des Auftragnehmers und ergebnislosem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich gewesen wäre, um die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu ermöglichen. Die Haftung des Auftragnehmers für Mängel entfällt ferner bei unsachgemäßer Lagerung, Verwahrung oder Speicherung der Leistungen durch den Auftraggeber oder einer unsachgemäßen oder zweckentfremdeten Nutzung der Leistungen.
8.6. Der Auftragnehmer leistet für etwaige Mängel zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung oder Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 9. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
8.7. Vorbehaltlich einer üblichen Verwendung der gelieferten Ware für ein Bauwerk und der Verursachung eines Bauwerkmangels, verjähren jegliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferung mangelhafter Ware und/oder mangelhafter Montageleistungen bzw. Reparaturarbeiten zwölf Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
9. Haftung, Schadensersatz
9.1. Der Auftragnehmer leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
9.2. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
9.3. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. In anderen Fällen leicht fährlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- oder Leistungsgegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
9.4. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden.
9.5. Die Beschränkungen und Begrenzungen gemäß den Ziffern 9.1. bis 9.4. gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
9.6. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen (9.1. bis 9.5.) gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers wie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.7. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10. Aufwendungsersatz bei Kündigung nach § 648 BGB durch den Auftraggeber
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Vertrag, so stehen dem Auftragnehmer die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche kann der Auftragnehmer für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe 10 % der Gesamtauftragssumme geltend machen. Dieser pauschalisierte Anspruch steht dem Auftragnehmer nicht zu, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der nach § 648 BGB dem Auftragnehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist oder dem Auftraggeber überhaupt kein Betrag danach zusteht.
11. Beauftragung von Subunternehmern
11.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit Zustimmung des Auftraggebers Subunternehmer im Rahmen der Durchführung eines Einzelauftrags zu beauftragen und einzusetzen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zur Beauftragung eines Subunternehmers nur verweigern, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
11.2. Im Falle der Beauftragung eines Subunternehmers entstehen keine direkten vertraglichen Beziehungen zwischen diesem und dem Auftraggeber. Im Verhältnis zum Auftraggeber bleibt der Auftragnehmer allein für die Ausführung eines Einzelauftrags verantwortlich.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Auftraggeber auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
12.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Auftraggeber den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung des Auftragnehmers die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum des Auftragnehmers zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Auftraggeber hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
12.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Auftraggeber den Auftragnehmer umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen geltend machen sollte und den Auftragnehmer unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an den Auftragnehmer abgetreten; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
12.4. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für den Auftragnehmer hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von dem Auftragnehmer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum des Auftragnehmers kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für den Auftragnehmer. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend.
12.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
12.6. Der Auftraggeber darf auf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer pünktlich nachkommt, veräußern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf den Auftragnehmer übertragen werden kann. Die Forderung des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang zur Sicherung des Auftragnehmers wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von dem Auftragnehmer gelieferten Produkten, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Auftragnehmers ergibt.
12.7. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Auftraggebers befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder der Auftraggeber ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen dem Auftragnehmer oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.
13. Softwarenutzung
13.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software aus mehr als einem System ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung durch den Auftragnehmer zu verändern.
13.2. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben beim Auftragnehmer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
14. Geheimhaltung
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
15. Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
16. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Wirksamkeit
16.1. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
16.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.